A. Allgemeines
§ 1 Name & Sitz
- Der am 10. August 1987 gegründete Verein trägt den Namen "BUND DER FUSSGÄNGER e.V". Die Kurzbezeichnung lautet "BDF".
- Der Sitz des BDF ist München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinszeichen ist geschützt und darf nur nach vorheriger Genehmigung verwendet bzw. verbreitet werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt als Interessenvertreter der Fußgänger die Förderung eines fußgängergerechten Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung. Der Verein ist eine bundesweite Hilfsorganisation.
- Diese Ziele werden durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
a) Aufklärung und Information besonders zum Schutz für Kinder, Behinderte und Senioren als Fußgänger im Straßenverkehr,
b) Anprangern von Gefahren, Missständen, Behinderungen und Verschmutzungen zu Ungunsten der Fußgänger gegenüber Verursachern und zuständigen Behörden,
c) Zusammenarbeit mit Organisationen, deren Ziele mit denen des BDF Gemeinsamkeiten aufweisen und sich ergänzen,
d) Entwicklung, Prüfung, Förderung und Empfehlung von Verkehrssicherungsmitteln für Fußgänger.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der "dignitas, Deutsche Interessengemeinschaft für Verkehrsunfallopfer, e.V.", Friedlandstraße 6, 41747 Viersen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person, Vereine und Betriebe werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts- bzw. Stadtverband und in deren Ermangelung die nächsthöhere Organisationsstufe. Der Landesverband kann zu der Aufnahme gegenüber dem Bundesverband Stellung nehmen. Unabhängig davon ist der Bundesverband berechtigt, innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der Aufnahme Kenntnis erhalten hat, der Aufnahme zu widersprechen. Die Mitgliedschaft beginnt aber in jedem Falle mit der Zustellung des Mitgliedsausweises durch den Bundesverband.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften des BGB. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, sich an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ableben;
- Austritt: Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung entbindet das Mitglied nicht von der Beitragspflicht;
- Ausschluss: Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder erheblich den Interessen des Vereins zuwider handelt und ihm damit Schaden zufügt. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch beim Schiedsgericht zulässig;
- Streichung: Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, deswegen mindestens einmal gemahnt wurde und danach nochmals per Einschreiben unter Hinweis auf die Folgen mit einmonatiger Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde, ohne dem nachzukommen.
§ 7 Zuständigkeit bei Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch den Orts- bzw. Stadtverband, in dem das Mitglied geführt wird.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des zuständigen Orts- bzw. Stadt-, Landes- oder des Bundesvorstandes die Delegiertenversammlung. Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
C. Gliederung nach Gebietsverbänden
§ 8 Der Landesverband
- Der Landesverband stellt die Organisationsstufe unterhalb des BDFBundesverbandes dar und besteht aus allen Orts- bzw. Stadtverbänden eines Bundeslandes. Die Landesverbände können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die nicht im Widerspruch zur Bundessatzung stehen dürfen, regeln. Die Aufgaben des Landesverbandes sind:
a) der Aus- und Aufbau des Vereins,
b) die Durchführung der landesweiten Aktionen,
c) die Betreuung der Orts- bzw. Stadtverbände,
d) die Übermittlung der Mitgliederliste an die Bundesgeschäftsstelle einmal in sechs Monaten.
Der Landesverband hat jährlich einen Abschluss zu erstellen. Der Bundesschatzmeister ist jederzeit zu einer Revision berechtigt.
2. Zur Gründung eines Landesverbandes bedarf es der Zustimmung des Bundesvorstandes. Solange auf dem Gebiet eines Bundeslandes kein Landesverband besteht, werden dessen Aufgaben vom Bundesverband wahrgenommen.
§ 9 Der Orts- bzw. Stadtverband
Der Verein besteht aus Mitgliedern, die in Orts- bzw. Stadtverbänden ihre Aktivitäten den Bürgern vermitteln und gegenüber kommunalen Einrichtungen vertreten. Die Orts- bzw. Stadtverbände sind die kleinsten selbständigen organisatorischen Einheiten mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes. Die Zugehörigkeit zu einem Orts- bzw. Stadtverband bestimmt sich in der Regel nach der Wohnung des Mitgliedes. Orts- bzw. Stadtverbände müssen nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den politischen Orts- bzw. Stadtgebieten sein. Zur Gründung eines Orts- bzw. Stadtverbandes bedarf es der Zustimmung der übergeordneten Organisationsstufe. Solange in einem Gebiet kein Orts- bzw. Stadtverband besteht, werden dessen Aufgaben von der übergeordneten Organisationsstufe wahrgenommen.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
- Verstoßen Gebietsverbände erheblich gegen ihre satzungsgemäßen Pflichten und Aufgaben, so können Vorstände der übergeordneten Gebietsverbände Ersatzmaßnahmen veranlassen.
- Bei außerordentlich schweren Verstößen kann das entsprechende Organ vom Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes abgesetzt und Neuwahlen veranlasst werden. Gegen diese Maßnahme ist Einspruch bei dem Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung ein vom übergeordneten Vorstand Beauftragter die Geschäfte des amtsenthobenen Organs führt.
- Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.
§ 11 Sonstige Bestimmungen für die Gebietsverbände
- Termine zu Wahlen in Gebietsverbänden sind mit dem Bundesvorstand abzustimmen.
- Mitglieder des Bundesvorstandes haben zu allen Sitzungen in den Gebietsverbänden freien Zutritt.
- Zu allen Veröffentlichungen sind Kopien an den Bundesverband fürs Archiv zu senden. Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sind für drei Jahre aufzubewahren. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben ein Recht zur Einsichtnahme.
D. Organe
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Bundesverbandes sind:
- Die Delegiertenversammlung und
- der Vorstand
§ 13 Die Delegiertenversammlung
- Mindestens jedes zweite Jahr findet eine Delegiertenversammlung statt, an der nur die Delegierten aus den Landes- und Orts- bzw. Stadtverbänden teilnehmen dürfen. Die Anzahl der Delegierten der einzelnen Teilverbände muss zur Mitgliederzahl dieser Teilverbände im Verhältnis stehen. Das Weitere ergibt sich aus der Wahlordnung für die Delegiertenversammlung.
- Die Delegiertenversammlung dient der Aussprache und der gegenseitigen Unterrichtung der Delegierten. Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vereins entgegen. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Änderung der Vereinssatzung,
d) Auflösung des Vereines.
3. Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Landesverbände im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Delegierten gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Neufassungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer 4/5-Mehrheit. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zu archivieren.
§ 13a Die Mitgliederversammlung
- An die Stelle der Delegiertenversammlung tritt zunächst solange die Mitgliederversammlung, bis durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf das Delegiertensystemnach § 13 umgestellt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich fordert.
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das mit seinem Beitrag nicht im Verzug ist. Der Nachweis hierfür obliegt im Zweifel den Mitgliedern.
§ 14 Der Vorstand
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gewählt.
- Der Bundesvorstand besteht mindestens aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) dem Schriftführer.
Die Delegiertenversammlung kann weitere stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand wählen. Der Vorstand kann darüber hinaus Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand berufen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder telefonisch unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Dringlichkeitssitzungen können mit einer Frist von zwei Tagen einberufen werden. Beschlüsse, die auf einer Dringlichkeitssitzung gefasst werden, müssen auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung bestätigt werden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens drei Kalenderjahre aufzubewahren sind. Der Vorstand entscheidet unter anderem über Gemeinschaftsanschaffungen, Berufung von Beiräten, Arbeitskreisen und Ausschüssen.
E. Finanzordnung
§ 15 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen beträgt Euro jährlich 24,-
- der Mitgliedsbeitrag für Vereine und Betriebe Euro jährlich 120,-
- die einmalige Aufnahmegebühr Euro 5,-
§ 16 Verteilung der Einnahmen, Zahlung der Beiträge
- Die Aufnahmegebühr verbleibt bei dem Bundesverband, der dafür einen Mitgliedsausweis erstellt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt: Der Bundesverband erhält 50 %, der Landesverband 20 %, der Orts- bzw. Stadtverband 30 %. Falls in einem Gebiet kein Landes- oder Orts- bzw. Stadtverband besteht, werden die Mitgliedsbeiträge zwischen dem Bundesverband und der bestehenden Untergliederung geteilt. Die Gebietsverbände sind verpflichtet, den Bundesanteil bis zum 31. März des Beitragsjahres ohne Abzüge auf das Bundeskonto zu überweisen.
- Die Aufteilung nach den o.g. Schlüsseln gilt auch für Spenden, sofern der Spender keine andere Zweckbindung, die ansonsten mit den Zielen des BDF vereinbar sein muss, schriftlich bestimmt. Gebietsverbände, die auf Grund eigenen Rechts Bescheinigungen über steuerbegünstigte Spenden ausstellen dürfen, dürfen hierfür nur vom Bundesverband zur Verfügung gestellte, nummerierte Spendenquittungen benutzen. Die Verwendung dieser Vordrucke ist dem Bundesvorstand nach dessen Maßgabe in einer Liste nachzuweisen.
- Notwendige Mahnschreiben an Mitglieder werden mit € 5,- berechnet. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar des Beitragsjahres jährlich im voraus unaufgefordert zu bezahlen. Einzugsermächtigungen sind wünschenswert.
F. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 17 Schiedsgericht
Die Delegiertenversammlung kann dem Verein eine Schiedsordnung geben, die dann Bestandteil der Satzung wird, und danach ein Schiedsgericht wählen. Bis dahin werden die Aufgaben des Schiedsgerichts von der Delegiertenversammlung wahrgenommen.